|
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Erfüllungsort
für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand, auch für Schecks
und Wechsel, ist Gelsenkirchen. Es bleibt uns überlassen, ob wir
-
ohne Berücksichtigung
auf die Höhe des Objektes -
beim zuständigen Amts- oder Landgericht Klage erheben.
2.
Lieferung:
Gemäß unseren in der Rechnung genannten Bedingungen. Die Waren
reisen für Rechnung und Gefahr des Empfängers.
3.
Mängelrüge:
Unsere Erzeugnisse werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert.
Geringfügige Abweichungen bilden keinen Grund zur Beanstandung. Mängelrügen
sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort.,
per Einschreiben zur Kenntnis zu geben. Bei begründeter Mängelrüge
nehmen wir die Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreie: oder
stattdessen
können wir den Minderwert ersetzen. Unsere Haftung für Schäden aus der
Lieferung mangelhafter Waren oder für Falschlieferung ist in jedem Fall
der Höhe nach begrenzt auf den
Kaufpreis der verbrauchten Menge der beanstandeten Lieferung.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus
welchem Rechtsgrund, bestehen nicht.
4. Bei
Zahlungsverzug
behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe der
banküblichen Zinsen, jedoch mindestens in Höhe von 9,5 % p. a. vor.
Unsere
Vertreter haben keine Inkasso-Vollmacht. An diese geleistete Zahlungen
haben erst
nach Auszahlung der Gelder an uns schuldbefreiende Wirkung.
5.
Die Ware bildet bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung und aller
sonstigen
Forderungen unserer Firma, aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung mit
Ihnen,
unser Eigentum. Schecks und Wechsel werden gegebenenfalls nur unter
Vorbehalt
angenommen und gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf nicht an Dritte
verpfändet oder
als Sicherheit übereignet werden. Pfändungen sind zur Vermeidung von
Schadensersatzpflicht
uns sofort anzuzeigen.
Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung der uns gehörenden Ware
mit anderer
Ware übereignet der Käufer unserer Firma schon jetzt, unter Vorbehalt
der Verrechnung,
das Produkt der Verarbeitung und hält dieses als Verwahrer unserer Firma
zur Verfügung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, bzw. das aus
ihr hergestellte
Produkt, darf nur im regulären Geschäftsgang verkauft werden. Ein
solcher Verkauf gilt als
kommissionsweiser Verkauf für unsere Rechnung. Die Forderung gegen den
Käufer wird schon jetzt an uns abgetreten.
6.
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur
dann
für uns bindend, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich bestätigt werden. |